Familie

Familie und Kinder

Geburt

Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie es auf dem Standesamt Ihrer Gemeinde anmelden. Falls das Kind nicht in Ihrem Wohnort geboren wurde, bringen Sie die Geburtsurkunde des Geburtsortes mit. Außerdem müssen Sie folgende Dokumente mitbringen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Eltern und eine Fotokopie Ihrer Pässe.

 

Kindergeld

In Deutschland gibt es für jedes minderjährige Kind (unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder) einen Anspruch auf Kindergeld. Dieses können Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse beantragen.

Postanschrift:
Familienkasse Baden-Württemberg West
76088 Karlsruhe
E-Mail: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West@arbeitsagentur.de

Besucheradresse:
Familienkasse in Lörrach
Brombacherstr. 2
79539 Lörrach
E-Mail: familienkasse-loerrach@arbeitsagentur.de
Homepage Familienkasse

 

Kinderzuschlag

Wenn Sie als Eltern genug verdienen, um Ihren eigenen Bedarf zu decken, nicht aber den Ihrer Kinder, können Sie den Kinderzuschlag beantragen. Dieses Geld beantragen Sie ebenfalls bei der Familienkasse, wenn Sie Kindergeld beziehen für Ihre im Haushalt lebenden unter 25-jährigen und unverheirateten Kinder. (Adresse siehe oben.)

 

Elterngeld

Elterngeld können Mütter und Väter nach der Geburt ihres Kindes erhalten. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden:

  • Ihr Wohnsitz ist in Deutschland und Sie haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Sie sorgen selbst für das Kind
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt
  • Sie arbeiten nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche

Den Antrag hierfür erhalten Sie im Rathaus Ihres Wohnortes.

Im Übrigen benötigen Sie für die Weiterleitung des Antrags an die L-Bank folgende Unterlagen:

  • Ausgefüllter Antrag auf Elterngeld
  • Kopie der Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes für das Elterngeld beantragt wird
  • Geburtsurkunde weiterer im Haushalt lebender Kinder unter 6 Jahren
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vor der Geburt
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld

 

Bildung und Teilhabe (BuT)

Leistungen für BuT können Sie erhalten, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld)
  • SGB XII (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag (mit Kindergeld)
  • Wohngeld (und Kindergeld)

Sollten Sie keine dieser Leistungen erhalten, könnten Sie dennoch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben. Wenden Sie sich bitte hierfür an den unten genannten Ansprechpartner im Jobcenter.

Im Bildungs- und Teilhabepaket können Sie beispielsweise Zuschüsse für Ausflüge, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Klassenfahrten, Schulbedarf, Schulbeförderung, außerschulischer Lernförderung, Mitgliedsbeiträge in Vereinen, kultureller Bildung und außerschulischen Freizeitgestaltungen bekommen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Bildung und Teilhabe.

 

Kindertageseinrichtungen

Kinder unter 6 Jahren können in einer Kindertageseinrichtung Ihrer Wahl angemeldet werden. Sie sind eine Ergänzung zu der Erziehung in der Familie. Für den Besuch der Kindertagesstätte müssen Sie Geld bezahlen. Wenn Sie selbst nicht genügend Geld haben, können Sie Unterstützung beantragen.

Wo Sie in Ihrem Wohnort einen geeigneten Platz für Ihr Kind finden, können Sie auf der Homepage Ihrer Gemeinde erfahren. Die Links finden Sie in der Rubrik Leben im Landkreis

 

Schulbesuch

In Deutschland besteht für jedes Kind ab dem 6. Lebensjahr Schulpflicht. Im Gegensatz zur Kindertagesstätte ist der Schulbesuch kostenlos. Das Schulsystem von Baden-Württemberg sieht zunächst einen vierjährigen Besuch der Grundschule vor.

Danach wechseln die Kinder in eine weiterführende Schule. Hier gibt es die Möglichkeit zwischen den folgenden Schularten zu wählen:

  • Werkrealschule
  • Gemeinschaftsschule
  • Realschule
  • Gymnasium

Bei der Anmeldung in der Schule muss das Kind anwesend sein. Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Schulen finden Sie ebenfalls im Anhang unter Ihrer Gemeinde.

 

Landesfamilienpass

Einen Landesfamilienpass können alle Familien bekommen, die mindestens drei Kinder haben. Alleinerziehende bekommen den Landesfamilienpass bereits mit einem Kind. Außerdem können den Landesfamilienpass Familien beantragen, die ein Kind mit einer schweren Behinderung haben. Familien mit mindestens einem Kind, die Hartz IV beziehen, Kinderzuschlag bekommen oder Familien mit mindestens einem Kind, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können ebenfalls den Landesfamilienpass beantragen.

Mit dem Landesfamilienpass und der jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien bis zu 20 mal kostenlos oder zu einem ermäßigten Eintritt Schlösser, Gärten und Museen in ganz Baden-Württemberg besuchen.

Sie können den Landesfamilienpass einfach beim Rathaus in Ihrem Wohnort beantragen (siehe Leben im Landkreis).