Sprache lernen

Sprache

Um sich in Deutschland wohl zu fühlen und auch zurechtzufinden, ist es wichtig die deutsche Sprache zu erlernen. So können Sie leichter eine Arbeit finden und besser mit anderen Menschen Kontakt aufnehmen.

Um die Sprache zu erlernen und die Gepflogenheiten besser zu verstehen gibt es Integrationskurse.

 

Es gibt allgemeine Kurse aber auch spezielle Kurse für Jugendliche oder Eltern. Grundsätzlich ist die Teilnahme an einem Sprach- oder Integrationskurs kostenpflichtig. Wenn Sie kein festes Einkommen haben, können Sie beim Jobcenter einen kostenlosen Besuch eines Kurses beantragen.

Einige Volkshochschulen bieten aber auch allgemeine Deutschkurse an.

 

Sprachkursträger

Folgende Sprachkursträger gibt es im Landkreis:

 

Sprach-Lern-Apps

Hier können Sie auch online lernen. Aber bedenken Sie, dass all diese Angebote keinen Sprachkurs ersetzen können.

 

Integrationskurse

Wenn Sie sich zu einem Integrationskurs anmelden, bringen Sie bitte Ihren Reisepass oder Ausweis, Ihren Aufenthaltstitel und gegebenenfalls Ihre Verpflichtung zum Integrationskurs mit.

Wer kann an einem Integrationskurs teilnehmen?

Einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Sie, wenn Sie auf Dauer in Deutschland leben wollen und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis haben

  • zu Erwerbszwecken
  • zum Familiennachzug
  • aus humanitären Gründen
  • Als langfristig Aufenthaltsberechtigter aus einem anderen EU-Staat

Auch wenn Sie keinen Anspruch haben, können Sie zugelassen werden, falls freie Kursplätze vorhanden sind.

 

Wann muss ich an einem Integrationskurs teilnehmen?

Verpflichtet zur Teilnahme an einem Integrationskurs sind Sie, wenn Sie

  • einen Anspruch haben und sich noch nicht auf niedrigem Sprachniveau mündlich in Deutsch verständigen können.
    Die Bescheinigung/Verpflichtung wird von der Ausländerbehörde festgestellt. Dies geschieht bei der Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels.
  • bereits längere Zeit in Deutschland leben und besondere Unterstützung bei der Integration benötigen
  • Leistungen nach dem SBG II erhalten und es eine Eingliederungsvereinbarung gibt

Weitere Informationen und Antragsformulare finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).